Fahrzeuge, die wegen eines schweren Mangels bei der §57a-Begutachtung durchgefallen sind, müssen keine neuerliche komplette §57a-Überprüfung durchlaufen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle
Zwischen dem ersten negativen Gutachten und der nächsten Überprüfung dürfen nicht mehr als 1.000 Kilometer zurückgelegt worden sein und nicht mehr als 4 Wochen ( 28 Tage ) vergangen sein
Kontaktangaben
P.R.T. Kfz Meisterwerkstatt, Grazer Straße, Oberwart, Österreich