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- Nachüberprüfung §57a
Fahrzeuge, die wegen eines schweren Mangels bei der §57a-Begutachtung durchgefallen sind, müssen keine neuerliche komplette §57a-Überprüfung durchlaufen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden: Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle Zwischen dem ersten negativen Gutachten und der nächsten Überprüfung dürfen nicht mehr als 1.000 Kilometer zurückgelegt worden sein und nicht mehr als 4 Wochen ( 28 Tage ) vergangen sein
- Reifenmontage
Reifenmontage: Reifen auf Felgen aufziehen, Wuchten und Montage
- Tausch der Bremsflüssigkeit
Unabhängig von der Laufleistung sollte die Bremsflüssigkeit spätestens alle zwei Jahre ausgetauscht werden. Durch poröse Bremsschläuche kann es zum Beispiel vorkommen, dass sie Wasser aufnimmt – Bremsflüssigkeit ist hygroskopisch, also feuchtigkeitsbindend.
- §57a Pickerlüberprüfung PKW
Die §57a Pickerlüberprüfung PKW überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.





