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16 találat üres kereséssel

  • Nachüberprüfung §57a

    Fahrzeuge, die wegen eines schweren Mangels bei der §57a-Begutachtung durchgefallen sind, müssen keine neuerliche komplette §57a-Überprüfung durchlaufen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden: Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle Zwischen dem ersten negativen Gutachten und der nächsten Überprüfung dürfen nicht mehr als 1.000 Kilometer zurückgelegt worden sein und nicht mehr als 4 Wochen ( 28 Tage ) vergangen sein

  • Reifenmontage

    Reifenmontage: Reifen auf Felgen aufziehen, Wuchten und Montage

  • Tausch der Bremsflüssigkeit

    Unabhängig von der Laufleistung sollte die Bremsflüssigkeit spätestens alle zwei Jahre ausgetauscht werden. Durch poröse Bremsschläuche kann es zum Beispiel vorkommen, dass sie Wasser aufnimmt – Bremsflüssigkeit ist hygroskopisch, also feuchtigkeitsbindend.

  • §57a Pickerlüberprüfung PKW

    Die §57a Pickerlüberprüfung PKW überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

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